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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.03.2007
82 Ss 9/07 -

Greenpeace-Aktivist nach Baggerbesetzung rechtskräftig wegen Hausfriedensbruches verurteilt

Angeklagter berief sich vergeblich auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision eines Hamburger Greenpeace-Aktivisten als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden, mit dem der Angeklagte wegen Hausfriedensbruches zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt worden war.

Der engagierte Umweltschützer hatte am 27. Mai 2004 mit 24 weiteren Demonstranten an der Besetzung eines Braunkohlenbaggers im Tagebau Hambach teilgenommen. Die Besetzung wurde 4 Tage lang aufrechterhalten, um gegen den "Klimakiller Braunkohle" zu demonstrieren. Dabei befestigten die Aktivisten Transparente mit dem Inhalt "COAL KILLS THE CLIMATE" am Bagger und strichen diesen zum Teil rosa an.

Der Angeklagte hatte sich im Prozess insbesondere auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands berufen, da die Aktion auf die klimaschädlichen Folgen der Braunkohleverfeuerung habe hinweisen sollen. Dieser Argumentation sind die Gerichte allerdings nicht gefolgt, weil der Rechtfertigungsgrund des Notstandes eine konkrete und unmittelbare Gefährdung voraussetzt, die hinsichtlich des Klimawandels nicht bejaht wurde.

Ein Zivilrechtsstreit zwischen RWE Power AG und Greenpeace sowie weiteren Aktivisten, u. a. dem Angeklagten, ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. In jenem Verfahren geht es um Unterlassung vergleichbarer Aktionen sowie um Schadensersatz. Das Landgericht Aachen (Az. 1 O 126/05) hatte Greenpeace und die weiteren Beklagten zur Unterlassung verurteilt und einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zugesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 12.10.2006 zurückgewiesen. Gegen das genannte Urteil wurde aber Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 15.03.2007

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