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Nimmt der Bauherr ein Haus ab, ohne einen erkannten Mangel zu rügen und sich Mängelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten zu. Ihm bleibt aber ein Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, also solchen Schäden, die aufgrund des Mangels später eintreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 kaufte sich ein Paar eine in Bau befindliche
Das Landgericht Itzehoe gab der Klage statt. Das Fehlen der
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Den Klägern habe kein Anspruch aus Ersatz der
Zwar habe das Fehlen der
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe den Klägern jedoch ein Anspruch auf Ersatz eventueller
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23070
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