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Ist ein Einfamilienhaus mit Mängeln behaftet, so kann der Bauherr grundsätzlich die Abnahme verweigern. Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung besteht dann zunächst nicht. Macht der Bauherr wegen der Mängel jedoch Gewährleistungsrechte geltend, so liegt darin eine stillschweigende Abnahme. Der damit fällig werdende Vergütungsanspruch wird in einem solchen Fall mit den Zahlungsansprüchen aus dem Gewährleistungsrecht verrechnet. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Paar zog im November 2006 in ein neu errichtetes
Das Landgericht Duisburg verneinte den Anspruch des Bauträgers auf restliche
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Bauträgers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf die restliche
Macht aber der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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