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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014
I-21 U 193/13 -

Werkvertrag: Stillschweigende Abnahme bei Geltendmachung von Gewähr­leistungs­rechten

Mängelbehaftetes Einfamilienhaus rechtfertigt Ablehnung der Abnahme

Ist ein Einfamilienhaus mit Mängeln behaftet, so kann der Bauherr grundsätzlich die Abnahme verweigern. Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung besteht dann zunächst nicht. Macht der Bauherr wegen der Mängel jedoch Gewähr­leistungs­rechte geltend, so liegt darin eine stillschweigende Abnahme. Der damit fällig werdende Vergütungsanspruch wird in einem solchen Fall mit den Zahlungsansprüchen aus dem Gewähr­leistungs­recht verrechnet. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Paar zog im November 2006 in ein neu errichtetes Einfamilienhaus ein und stellte dabei einige Mängel fest. Dies rügten sie gegenüber dem Bauträger. Kurz nach dem Einzug kam es zu einem Wasserschaden. Hintergrund dessen war eine fehlerhafte Abdichtung während der Bauphase. Das Paar weigerte sich daraufhin die restliche Vergütung in Höhe von 74.500 EUR zu zahlen. Da der Bauträger aber weiterhin auf Zahlung bestand, kam der Fall vor Gericht.

Landgericht verneinte Vergütungsanspruch des Bauträgers

Das Landgericht Duisburg verneinte den Anspruch des Bauträgers auf restliche Vergütung. Es habe seiner Einschätzung nach an einer Abnahme gefehlt. Das Paar sei berechtigt gewesen angesichts der Mängel die Abnahme zu verweigern. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass das Paar bereits in dem Haus eingezogen war. Gegen diese Entscheidung legte der Bauträger Berufung ein.

Oberlandesgericht fehlte es ebenso an erforderlicher Abnahme

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Bauträgers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf die restliche Vergütung zugestanden, da es an der nach § 641 Abs. 1 BGB erforderlichen Abnahme gefehlt habe. Das Paar habe die Werkleistung des Bauträgers nicht als vertragsgemäße Leistung anerkannt.

Kein Vorliegen einer stillschweigenden Abnahme

Macht aber der Bauherr wegen bestehender Mängel am Haus Gewährleistungsrechte geltend, so das Oberlandesgericht weiter, so liege darin eine stillschweigende Abnahme. Denn in diesem Fall mache der Bauherr nicht mehr die Erfüllung des Bauvertrags geltend. Fordert also der Bauherr Schadenersatz wegen des Mangels, erklärt er den Rücktritt oder eine Minderung, rechnet er mit einem Kostenerstattungsanspruch auf oder verweigert der Bauträger berechtigt unter Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung die Nacherfüllung, wandele sich das Leistungsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis um. Der Vergütungsanspruch werde dann mit den mangelbedingten Zahlungsansprüchen verrechnet. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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