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Die Instrumentalisierung des Judensterns durch die Ersetzung des Worts "Jude" mit "nicht geimpft", "AFD Wähler", "SUV Fahrer" und "Islamophop" im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung stellt ohne weiteres keine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB oder Beleidigung der unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft verfolgten Juden nach § 185 StGB dar. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte im Oktober 2019 auf ihrem Facebook-Profil einen Text veröffentlicht, der sich kritisch mit dem gesellschaftlichen Umgang mit Impfgegnern, AfD-Wählern, SUV-Fahrern und Islamkritikern auseinandersetzte. Zudem postete sie ein Foto mit einem
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Sie Angeklagte habe sich wegen der Veröffentlichung des Fotos mit dem abgeänderten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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