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Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung "Frecher Juden-Funktionär" und ein Boykottaufruf gegen eine jüdische Gemeinde nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist und daher eine Verurteilung wegen Volksverhetzung rechtfertigt.
Im Vorfeld der bestraften
Daraufhin veröffentlichte der Beschwerdeführer, der damalige Vorsitzende eines Ortsverbands der Partei DIE RECHTE, auf der von ihm verantworteten Internetseite der Partei einen Artikel, in dem er zunächst allgemein den Versuch, Dissidenten mundtot zu machen kritisiert. Das sei nun auch im Fall eines politischen nonkonformen Verlegers zu beobachten, der auch ein Buch über vorbildliche und bewährte Männer der Waffen-SS verlege. Politisch korrekten Sittenwächtern in den Medien, stoße das sauer auf. Noch dreister gebärde sich [Name des Betroffenen], Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde H., wohnhaft [Wohnort des Betroffenen]. Selbstgefällig fordere der freche Juden-Funktionär die Stadt dazu auf, umgehend Konsequenzen zu ziehen. Angesichts der massiven Hetzkampagne von Medien, Linken und Jüdischer Gemeinde sei jegliche Kooperation mit der Jüdischen Gemeinde H. unverzüglich einzustellen. Die Partei DIE RECHTE würde den Einfluss jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren [ und] sämtliche staatliche Unterstützung für jüdische Gemeinden streichen und das Geld für das Gemeinwohl einsetzen. Wegen dieser
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Wenngleich die strafgerichtlichen Entscheidungen teilweise ein unpräzises Verständnis der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Wunsiedel-Entscheidung anerkannten Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art. 5 Abs. 2 GG in Bezug auf die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 130 Abs. 4 StGB) zugrunde gelegt haben, begegnen sie im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Ausnahme betrifft - entgegen der Annahme des Landgerichts - allein die formelle Anforderung, dass Gesetze nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sein dürfen (Standpunktneutralität). Sie erlaubt dem Gesetzgeber, Strafnormen zu schaffen, die nicht abstrakt formuliert sind, sondern gegen die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gerichtet sind. Eine solche Strafvorschrift, die spezifisch an den Nationalsozialismus anknüpft, steht hier jedoch nicht in Frage, sondern der allgemeine Volksverhetzungstatbestand des § 130 Abs. 1 StGB. Demgegenüber gilt auch für
Allerdings ist für die Beurteilung von
Nach diesen Maßstäben begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte haben ihre Bewertung der bestraften
Schließlich weisen die Strafgerichte zutreffend darauf hin, dass die Ankündigung, den Einfluss jüdischer Organisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren zu wollen, in ihrer Militanz an nationalsozialistische Vernichtungsrhetorik anknüpft. Spezifisch gegen die jüdische Bevölkerung gerichtet begründet eine solche verbale Anlehnung aufgrund der historischen Erfahrung und Realität eines solchen Vernichtungsunterfangens einen konkret drohenden Charakter, trägt die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen und gefährdet damit deren grundlegende Friedlichkeit. Eben dagegen schützt der Tatbestand der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28949
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