kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Liefert der Betreiber einer Bar ein Getränk, das nicht der Bestellung des Kunden entspricht, so kann darin der Tatbestand der arglistigen Täuschung liegen. Der Kunde muss den Preis für das Getränk dann nicht bezahlen, da der Kaufvertrag von vornherein unwirksam war. Die "erlangte Sache", in diesem Fall das Getränk, kann auch nicht im Rahmen eines Bereicherungsausgleichs zurückverlangt werden, da sie verbraucht und damit nicht mehr im Vermögen des Kunden vorhanden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandegerichts Saarbrücken hervor.
Der Besucher einer Bar hatte während des Verlaufs eines Abends mehrere Flaschen vermeintlichen
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der vom Beklagten bestellten
Obstschaumwein habe einen Alkoholgehalt von 3,5 Prozent, während
Der Barbeteiber habe auch keinen Anspruch gemäß den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung. Ein Anspruch auf Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung scheitere schon daran, dass die Bereicherung des Beklagten weggefallen sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Beklagte habe die von der Klägerin aufgrund des nichtigen Kaufvertrages erlangten Sachen verbraucht. Irgendwelche Vermögensgegenstände, die mit dem Erwerb der verbrauchten Sachen in Zusammenhang stehen könnten, seien in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Durch die Verwendung der ihm von der Klägerin gelieferten Sachen habe der Beklagte auch keine Ausgaben erspart die er notwendigerweise sonst hätte machen müssen. Die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch seien somit nicht gegeben.
Weil der Vertrag wegen der arglistigen Täuschung als von Anfang nicht anzusehen sei, wollte das Oberlandesgericht Saarbrücken nicht mehr darüber entscheiden, ob der Vertrag sittenwidrig war oder wegen Wuchers
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1989 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Saarbrücken (vt/st/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Saarbruecken_7-U-2988_Obstschaumwein-statt-Sekt-Kunde-muss-nicht-bezahlen~N12661
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 12661
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.