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Entstehen durch geschmolzenen Hagel Wasserschäden, so liegen keine Hagelschäden vor. Die Hausratversicherung ist daher gemäß § 5 Nr. 1 VHB 2008 nicht verpflichtet, für die Schäden aufzukommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines massiven Hagelschauers im September 2011 drangen in den
Das Landgericht Saarbrücken verneinte einen Anspruch auf Versicherungsschutz. Denn nicht der Hagel, sondern das
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Geschädigten habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts seien die Schäden nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Hagels entstanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass der Hagel die zeitlich letzte Ursache für den Schadenseintritt war. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Schäden seien vielmehr durch das
Außerdem sei die Versicherung wegen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18060
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