kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Eine nicht eingefriedete Terrasse, deren Steinfliesen unmittelbar in die Rasenfläche des Gartens übergehen und die nur zu einem kleinen Teil von einem Balkon überragt wird, gehört nicht zur Wohnung. Die Hausratsversicherung schützt dort abgestellte Gegenstände nicht. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Klägerin hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Als sie eine Stahlplastik des Künstlers Hajek erwarb, stellte sie diese auf ihre nicht eingefriedete Terrasse, die zum Teil von einem Balkon im ersten Stock überragt wird, unterhalb des äußeren Endes des Balkons auf. Sie schützte sie noch mit einer Wolldecke. All das nützte allerdings nichts, als im September 2003 ein Hagelsturm darüber fegte, die Decke wegwehte und die Plastik beschädigte. Ein Restaurator veranschlagte die Reparaturkosten auf 4460 Euro. Diesen Betrag verlangte sie von ihrer Hausratsversicherung, die sich allerdings weigerte, den Schaden zu regulieren. Die Terrasse gehöre nicht zur Wohnung, es läge daher kein Versicherungsfall vor.
Die Besitzerin der Plastik klagte daraufhin beim Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Versichert seien nur Gegenstände, die sich in dem durch den Vertrag festgelegten Versicherungsort befänden. Nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsort die Wohnung des Versicherungsnehmers, einschließlich der Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Eine Ausnahme würde nur für Rundfunk- und Fernsehantennen sowie für Markisen gemacht, die ausdrücklich mitversichert seien, obwohl sie sich außerhalb der Räume befänden. Bereits daraus ergäbe sich, dass Gegenstände, die sich im Freien befänden, nicht versichert seien. Hinzukomme, dass auch nach der Verkehrsanschauung die offene Terrasse nicht zur Wohnung gehöre, sondern zur Umgebung des Wohnhauses, ähnlich wie der Garten und der Hofraum. Eine Auslegung dahingehend, dass der Begriff Wohnung auch die Terrasse beinhalte, komme daher nicht in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 14.05.2007
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_251-C-1997106_Hausratversicherung-haftet-nicht-fuer-Schaeden-auf-der-Terrasse~N4234
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 4234
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.