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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.07.2014
5 U 89/13 -

Kein Versicherungsschutz durch Unfall­zusatz­versicherung bei Beinamputation aufgrund Risiko­ausschluss­klausel

Risiko­ausschluss­klausel schließt Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen aus

Ein Versicherungsschutz durch eine Unfall­zusatz­versicherung besteht dann nicht, wenn eine Risiko­ausschluss­klausel regelt, dass Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen nicht versichert sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Patientin während einer Operation aufgrund des medizinischen Eingriffs ein Bein verliert. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Frau aufgrund einer Dissektion der thorakalen Aorta im Dezember 2011 in einer Klinik operiert. Während des Eingriffs wurde eine intraoperative Verletzung der Arterie festgestellt, wodurch das geplante Einsetzen einer Stentprothese in das betroffene Gefäß unmöglich wurde. Man entschied sich daher zur Legung eines Bypasses. Nachfolgend kam es zu Wundheilungsstörungen und wiederholten Bypassverschlüssen, die schwere Durchblutungsstörungen im Bein verursachten. Dies hatte zur Folge, dass das Bein amputiert werden musste. Die Frau beanspruchte aufgrund dessen ihre Unfallzusatzversicherung. Diese lehnte aber eine Leistung ab und verwies zur Begründung auf die vereinbarte Risikoausschlussklausel, wonach Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen nicht versichert waren. Die Frau ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung der Unfallversicherungssumme in Höhe von 12.500 Euro.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz habe angesichts der Risikoausschlussklausel nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Unfallzusatzversicherung zugestanden. Zwar habe sie einen Unfall erlitten, als beim Einsetzen der Stentprothese ihre Beckenarterie verletzt wurde. Jedoch sei die Beklagte aufgrund der Risikoausschlussklausel nicht leistungspflichtig gewesen.

Keine Leistungspflicht der Unfallzusatzversicherung

Nach der Risikoausschlussklausel bestehe kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen, so das Oberlandesgericht. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Heilmaßnahme kunstgerecht oder fehlerhaft durchgeführt wurde. Ob ein Gesundheitsschaden Folge einer Heilbehandlung ist, sei danach zu differenzieren, ob sich in dem Unfall eine solchen Behandlungen innewohnende Gefahr oder aber das allgemeine Lebensrisiko realisiert habe. Besteht zwischen der Heilmaßnahme und dem Unfall ein nur zufälliger Zusammenhang und hätte das Ereignis ebenso gut im täglichen Leben eintreten können, gelte die Risikoausschlussklausel nicht. So habe der Fall hier nicht gelegen. Der Verlust des Beins sei ein durch die Heilmaßnahme verursachter Gesundheitsschaden gewesen. Was der Klägerin passierte, wäre ohne den medizinischen Eingriff in ihrem alltäglichen Leben undenkbar und sei damit vom allgemeinen Lebensrisiko gänzlich unabhängig gewesen.

Keine Ausnahme vom Risikoausschluss

Zwar habe die Leistungspflicht der Unfallzusatzversicherung weiter bestanden, so das Oberlandesgericht, wenn die Heilmaßnahme ihrerseits durch einen Unfall veranlasst worden wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Dissektion der thorakalen Aorta habe nicht auf einem Unfall beruht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2013
    [Aktenzeichen: 14 O 97/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2015, 1417Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1417
  • zfs 2015, 102Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 102

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