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Der Tod eines Versicherungsnehmers durch einen Dornenstich beim Rosenschneiden kann ein versicherter Unfall sein. Und zwar auch dann, wenn die Versicherungsbedingungen die Zahlung von Leistungen bei Infektionen in bestimmten Fällen verneinen. Es ist dann Sache der Versicherung das Vorliegen von Leistungsausschlüssen zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtd Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten unter anderem eine
Die maßgeblichen Bedingungen der Unfallzusatzversicherung lauten:
"§ 2: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. [...]
§ 3: In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
[...]
i) Infektionen
Wir werden jedoch leisten, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diese
Die Klage der Ehefrau auf Auszahlung der Leistung für den Todesfall ist vom Landgericht Karlsruhe zurückgewiesen worden, weil sie nicht bewiesen habe, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über eine geringe Hautverletzung im Sinne der vereinbarten
Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Die beklagte
Der Unfallbegriff wäre zwar nicht erfüllt, wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt gewesen seien und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Hier gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte. Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion verstorben.
Eine Leistung sei nicht aufgrund der Infektionsklausel ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 16290
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