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Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil ein Autofahrer ein unmittelbar zuvor erfasstes und überrolltes Wildschwein überfährt, so besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn zwischen Unfallschaden und Überfahren des Haarwilds ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es in den frühen Morgenstunden eines Tages im Oktober 2000 auf einer Autobahn zu einem
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch aus der Fahrzeugteilversicherung zugestanden. Zwar habe die Versicherung Schäden umfasst, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild entstanden. Dies habe jedoch vorausgesetzt, dass es zu einer Berührung mit dem Wild gekommen und die Berührung ursächlich für den Schaden gewesen sei. Letzteres habe der Kläger nicht nachweisen können.
Es habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht festgestanden, dass der Unfallschaden durch das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 1338/rb)
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Dokument-Nr. 22486
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