wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.02.2007
5 S 244/06 -

Autoschäden aufgrund Überfahrens eines bereits toten Wildschweins vom Versicherungsschutz umfasst

Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr bei Überfahren eines bewegungslosen Tiers

Überfährt ein Autofahrer ein bereits totes Wildschwein und wird dadurch das Auto beschädigt, so hat sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht. Es besteht somit ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Teil­kasko­versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2005 überfuhr ein Autofahrer auf der Autobahn ein auf der Fahrbahn regungslos liegendes Wildschein. Aufgrund dessen löste sich der seitliche Fahrerairbag aus. Der Autofahrer beanspruchte daraufhin seine Teilkaskoversicherung. Diese weigerte sich aber den Schaden in Höhe von ca. 970 EUR zu regulieren. Ihrer Meinung nach habe sich durch das Überfahren des bewegungslosen Wildschweins nicht die spezifische Tiergefahr verwirklicht. Eine Einstandspflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) AKB wies die Versicherung daher zurück. Der Autofahrer erhob daraufhin Klage.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gab der Klage statt. Nach seiner Auffassung setze der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) AKB nicht voraus, dass das Tier sich noch bewegen muss. Es dürfe kein Unterschied machen, ob das Tier aufgrund des Schrecks oder einer vorausgegangenen Tötung bewegungslos ist. In beiden Fällen verwirkliche sich die spezifische Tiergefahr. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Landgericht bejahte ebenfalls Versicherungsschutz

Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Versicherung zurück. Dem Autofahrer habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) AKB setze lediglich einen "Zusammenstoß" mit Haarwild voraus. Dass die Vorschrift dagegen nur den Zusammenstoß mit einem in Bewegung befindlichen Wild (vgl. OLG München, Urteil v. 15.01.1986 - 10 U 4630/85), dass sich aus eigener Kraft auf der Fahrbahn bewegt und dass dadurch für einen Überraschungsmoment sorgt, erfassen soll, sei nicht ersichtlich.

Verwirklichung der Tiergefahr durch Überfahren eines bewegungslosen Haarwilds

Nach Ansicht des Landgerichts verwirkliche sich beim Überfahren eines bewegungslos auf der Fahrbahn liegenden Haarwilds die Tiergefahr. Denn die spezifische Tiergefahr liege gerade darin, dass Tiere unkontrolliert in eine Fahrbahn hineinrennen und den Verkehr behindern. Diese Gefahr werde auch dann verwirklicht, wenn in der Folge davon das Wild bereits überfahren wurde und leblos auf der Fahrbahn liegen bleibt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 27.01.1994 - 8 U 2961/93). Zudem würde die andere Ansicht bei konsequenter Anwendung dazu führen, dass sich auch dann keine Tiergefahr verwirklicht und somit kein Versicherungsschutz besteht, wenn etwa ein geblendetes Tier vor Schreck stehen bleibt oder sich ein krankes Tier auf der Fahrbahn dahinschleppt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 13.07.2006
    [Aktenzeichen: 8 C 651/06]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2009, 151Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 151
  • NZV 2008, 580Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 580
  • r+s 2008, 150Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2008, Seite: 150
  • SVR 2007, 347Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2007, Seite: 347

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Stuttgart_5-S-24406_Autoschaeden-aufgrund-Ueberfahrens-eines-bereits-toten-Wildschweins-vom-Versicherungsschutz-umfasst.news18846.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18846 Dokument-Nr. 18846

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.