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Überfährt ein Autofahrer ein bereits totes Wildschwein und wird dadurch das Auto beschädigt, so hat sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht. Es besteht somit ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Teilkaskoversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2005 überfuhr ein Autofahrer auf der Autobahn ein auf der Fahrbahn
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gab der Klage statt. Nach seiner Auffassung setze der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) AKB nicht voraus, dass das Tier sich noch bewegen muss. Es dürfe kein Unterschied machen, ob das Tier aufgrund des Schrecks oder einer vorausgegangenen Tötung
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Versicherung zurück. Dem Autofahrer habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) AKB setze lediglich einen "Zusammenstoß" mit Haarwild voraus. Dass die Vorschrift dagegen nur den
Nach Ansicht des Landgerichts verwirkliche sich beim Überfahren eines
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18846
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