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Ist die schwere Behinderung eines Fahrgastes für den Busfahrer erkennbar, so muss er sich vergewissern, dass der Fahrgast einen sicheren Halt hat, bevor er losfährt. Dies schließt die Pflicht mit ein, einen Rollstuhlfahrer auf die korrekte Positionierung des Rollstuhls hinzuweisen. Parkt ein Rollstuhlfahrer seinen Rollstuhl quer zur Fahrtrichtung und somit unkorrekt, so liegt darin dann keine grobe Fahrlässigkeit, wenn die Zeit zum Einparken in die korrekte Position mindestens eine Minute dauert. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2010 fuhr ein Rollstuhlfahrer mit einem Linienbus. Er parkte sein
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Rollstuhlfahrers. Ihm habe ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte der
Das Oberlandesgericht hielt angesichts der durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18600
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