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Jeder Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels muss sich festen Halt verschaffen. Tut er dies nicht, begründet dies ein erhebliches Mitverschulden. Besondere Rücksicht ist nur bei Fahrgästen mit einer schweren Behinderung zu nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall kam eine damals 80-jährige Frau in einer
Das Kammergericht entschied gegen die Frau. Das Landgericht habe zu Recht einen Anspruch auf Schadenersatz verneint. Zwar sei ein Verkehrsunternehmen im Falle einer Verletzung des Köpers oder der Gesundheit eines Menschen beim Betrieb einer Schienenbahn zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 1 Abs. 1 HPflG). Dies gelte jedoch dann nicht, wenn dem
Der Klägerin habe hier ein erhebliches
Die mangelnde Vorsicht der Klägerin sei aus Sicht der Richter ursächlich für den
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15242
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