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Überhöht ein Telekommunikationsunternehmen einen Tarif, um die Kunden wegen der Nutzung des Tarifs zu bestrafen, so ist dies unzulässig, wenn die Kunden erst mit Rechnungsstellung von der Überhöhung erfahren. Eine solche wucherähnliche Überhöhung ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Telekommunikationsunternehmen erhöhte den Minutenpreis seines Internet-by-call-Tarifs von 0,00199 EUR auf 0,00249 DEUR. Zudem führte es ein zusätzliches Entgelt von 1,99 pro Einwahlvorgang ein. Die Erhöhung des Tarifs begründete das Unternehmen damit, dass es bei einigen Kunden durch einen Fehler im Minutentakt zu automatischen Einwahlvorgängen ins Internet gekommen sei. Dies habe zu einer Überlastung des Netzes geführt. Die erhöhten Preise sollten daher dazu dienen, die Kunden von häufigen Einwahlvorgängen abzuhalten. Von der
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Geschäftskunden und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Telekommunikationsunternehmen habe kein Anspruch auf
Die
Dem Telekommunikationsunternehmen sei, aus Sicht des Oberlandesgerichts, folgendem Grund eine verwerfliche Gesinnung hinsichtlich der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zudem unerheblich gewesen, dass es zur automatischen Einwahl aufgrund eines Fehlers durch den Geschäftskunden kam. Denn das Telekommunikationsunternehmen sei vertraglich zur Rücksichtnahme verpflichtet gewesen. Dagegen habe das Unternehmen aber verstoßen, als es sich zu einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18453
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