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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.04.2010
4 U 425/09 - 120 -

OLG Saarbrücken: Unaufmerksamer Fußgänger trägt Mitschuld bei Unfall mit Motorrad

Verstoß gegen Sorgfaltsanforderungen des Fußgängers wiegt schwerer als Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers

Ein Motorradfahrer, der einem Fußgänger ausweichen muss und stürzt, weil der Passant unvermittelt auf der Fahrbahn stehen bleibt, hat Anspruch auf Schadensersatz. Den Fußgänger trifft eine Mitschuld, da sein Verstoß schwerer wiegt als der des Motorradfahrers, wenn dieser mit erhöhter Geschwindigkeit fährt. Dies entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken.

Im zugrunde liegenden Fall war es auf einer Landstraße zu einem Unfall gekommen, als ein Motorradfahrer einem die Straße überquerenden Fußgänger ausweichen wollte und dabei stürzte. Unfallort war eine langgezogene Linkskurve. An der Kreuzung, an der es zu dem Unfall kam, befindet sich ein Verkehrsspiegel, durch den kreuzende oder einfahrende Fahrzeuge 140 Meter in die Landstraße einsehen können. Der Motorradfahrer gab an, den Fußgänger wahrgenommen zu haben, als dieser dazu ansetzte, die Fahrbahn zügig zu überqueren. Doch statt auch zügig weiter zu gehen, blieb der Fußgänger unvermittelt mitten auf der rechten Fahrbahn stehen und versperrte somit dem Motorradfahrer den Weg. Daraufhin führte der Fahrer eine Vollbremsung durch und stürzte. Der Fahrer verklagte den Fußgänger auf Schadensersatz.

Fußgänger sieht Schuld bei zu schnell gefahrenem Motorradfahrer

Zu Recht, wie die Richter des Landgerichts feststellten. Der Beklagte reichte daraufhin Berufung ein. Er behauptete, die Straße bereits überquert zu haben, als das Motorrad viel zu schnell an ihm vorbei fuhr. Im Übrigen sei der Motorradfahrer durch einen Fahrfehler gestürzt. Die Berufung blieb jedoch weitestgehend ohne Erfolg: Auch die Richter der zweiten Instanz folgten der Aussage des Motorradfahrers, die zudem durch den Bericht eines Sachverständigen gestützt wurde.

Fußgänger kommt gebotenen Sorgfaltsanforderungen nicht ausreichend nach

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Fußgänger den gebotenen Sorgfaltsanforderungen nicht nachgekommen sei: Er hätte spätestens ab der Straßenmitte erneut nach rechts schauen müssen, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Weitergehen möglich sei. Dies habe er jedoch nicht getan und durch sein Verhalten die eigentliche Gefahrenlage erst geschaffen. Der Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen wiege sogar schwerer, als die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers um 15 km/h.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2010
Quelle: Verkehrsanwälte/ra-online

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