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Verursacht ein Autofahrer einen Verkehrsunfall grob fahrlässig und verzögert seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung, obwohl die Einstandspflicht eindeutig ist, so kann dies die Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigen. Zusammen mit mehreren durch den Unfall erlittenen Brüchen sowie unfallbedingter Folgeerscheinungen, kann dies ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 35.000 EUR begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls erlitt ein 39-jähriger Autofahrer schwere Verletzungen. Dazu gehörten ein Beckenbruch, ein Bruch des linken Unterarms und der linken Augenhöhle, ein Nasenbeinbruch, eine Lungenquetschung sowie ein Schleudertrauma zweiten Grades. Die
Das Landgericht Saarbrücken gab dem Unfallgeschädigten Recht und sprach ihm ein weiteres
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Unfallgeschädigten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Unfallgeschädigten habe aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen gemäß § 11 Satz 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB ein
Das Oberlandesgericht berücksichtigte bei der Schmerzensgeldhöhe zunächst die Unfallverletzungen. Zudem ließ es die Unfallfolgen nicht außer Betracht. Diese haben in einer leichten Bewegungseinschränkung in der Rotation, in einer leichten Verhärtung der Muskulatur infolge des Beckenbruchs sowie in einer geringen Einschränkung der Umwendbewegung des Unterarms nach außen gelegen. Unberücksichtigt blieben zudem nicht die circa 16 cm lange, reizlose Narbe am Unterarm und die längere depressive Reaktion. Darüber hinaus befand sich der Unfallgeschädigte 21 Tage in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Anschließend musste er sich zwei Monate einer teilstationären Reha-Maßnahme unterziehen. Weitere ambulante krankengymnastische Behandlungen folgten. Die Unfallfolgen haben die tägliche Lebensqualität des Unfallgeschädigten merklich beeinträchtigt, so das Oberlandesgericht.
Schmerzensgelderhöhend habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts zum einen ausgewirkt, dass der Unfallverursacher den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Zum anderen habe sich das Regulierungsverhalten der gegnerischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22742
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