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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.02.2010
7 U 76/07 -

OLG Schleswig: Unfallopfer hat bei psychischen Belastungen nach Unfall Anspruch auf Schmerzensgeld

Regulierungs- und Prozessverhalten der Versicherung muss bei Schmerzensgeld­bemessung berücksichtigt werden

Bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.

Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt.

Gutachter weist auf erhebliche psychische posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge hin

Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. 30.000 Euro Schmerzensgeld seien angemessen, da die Klägerin bei dem Unfall erhebliche Verletzungen erlitten habe, nämlich eine HWS-Distorsion, eine Nasenbeinfraktur, Multiple Prellungen, Schürf- und Schnittverletzungen, ein Schädelhirntrauma 1. Grades, ein stumpfes Bauchtrauma mit Sternumprellung, Beckenprellungen beiderseits, eine distale Radiusfraktur und erhebliche Schädigungen zweier Zähne, rechtfertige im Zusammenspiel damit die unfallbedingte, fortdauernde posttraumatische Belastungsstörung.

Die Auswirkungen solcher psychischen Unfallfolgen seien ganz erheblich. So habe die Klägerin infolge ihrer Ängste ihren Beruf aufgeben müssen. Darüber hinaus erzeuge bei ihr alles, was mit Straßenverkehr zu tun habe, Angst. Dies zeige sich daran, dass sie nicht allein ihre Wohnung verlassen könne.

Letztlich müsse bei der Schmerzensgeldbemessung auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der Versicherung berücksichtigt werden. Nicht nur, dass die Versicherung ein selbst für die körperlichen Verletzungen schon zu niedriges Schmerzensgeld gezahlt habe. Aus dem von ihr vorgerichtlich eingeholten Gutachten sei bereits hervorgegangen, das eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Trotzdem habe es die Versicherung nicht nur auf ein Verfahren ankommen lassen, sondern außerdem die Klägerin verdächtigt, die Symptome nur vorzutäuschen, um eine höhere Entschädigung zu erhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2010
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte (pm/vt/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2009, 1325Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1325

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