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Bricht in einem Schwimmbad ein Plastikstuhl beim Aufstehen einer übergewichtigen Person zusammen und verletzt sich die Person dabei, haftet dafür nicht der Schwimmbadbetreiber, wenn er eine tägliche Sichtkontrolle vorgenommen hat und der Stuhl dabei keine Beschädigungen aufwies. Es besteht auch keine Pflicht zur Angabe eines Maximalgewichts. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 hatte ein 170 kg schwerer und unter Adipositas leidender Mann mit seiner Familie ein Erlebnisbad im saarländischen Tholey besucht. Nachdem die Familie sich in die Cafeteria des Schwimmbades begeben hatte und mit dem Essen fertig war, erhob sich der Familienvater vom
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Zudem sei die Beklagte nach Ansicht des Oberlandesgerichts ihrer Verpflichtung zur Kontrolle nachgekommen. Sie habe die Plastikstühle einmal täglich einer Sichtkontrolle unterzogen, was grundsätzlich ausreiche. Eine ständige Kontrolle der Schwimmbadeinrichtungen würde eine Überspannung der an die Schwimmbadbetreiber zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bedeuten und könne von den Benutzern nicht erwartet werden. Die vordringlichste Aufgabe des Badepersonals sei die Beaufsichtigung des Badebetriebs, die Leistung erster Hilfe und die Überwachung der einzuhaltenden Anordnungen betreffend des Badebetriebs. Alle anderen Aufgaben seien demgegenüber nachrangig. Die Beweisaufnahme habe schließlich ergeben, dass der betreffende Stuhl keinen Mangel aufwies, der im Rahmen einer Sichtkontrolle hätte erkannt werden können.
Die Beklagte sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht verpflichtet gewesen darauf hinzuweisen, dass die Plastikstühle nur bis zu einem gewissen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27649
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