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Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein Gast, dessen Stuhl im Restaurant zusammenbricht, keinen Anspruch auf Schadensersatz und kein Schmerzensgeld, wenn weder für den Gast noch für den Gaststättenbetreiber eine Vorschädigung des Stuhles erkennbar war.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 7. Mai 2015 gegen 8.30 Uhr suchte der Kläger mit seiner Ehefrau die
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage des Gastes ab. Das Gericht bedauert ausdrücklich den Unfall des Klägers führte jedoch aus, dass es gleichwohl Lebensbereiche gibt, in denen ein Unglück eintreten kann und trotzdem dem Schädiger kein schuldhaftes Verhalten zuzuschreiben ist. Zwar hat grundsätzlich ein Gastwirt dafür Sorge zu tragen, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahren ausgehen. Der Gastwirt muss grundsätzlich sein Sitzmobiliar auf Tauglichkeit überprüfen. Nach dem Foto des Stuhles war jedoch weder für den Gast noch für den Gaststättenbetreiber eine Vorschädigung des Stuhles erkennbar. Dem Gaststättenbetreiber ist auch lediglich eine Sichtkontrolle zuzumuten. Er muss nicht an jedem seiner Stühle rütteln, um festzustellen, ob die Leimverbindung zwischen Nut und Fuge noch stabil und ausreichend ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2015
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 21872
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