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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2022
4 U 136/21 -

Verbot des Überholens an unübersichtlichen Stellen dient auch dem Schutz des Überholten

Mögliche Gefährdung des Überholten

Das Verbot zum Überholen an unübersichtlichen Stellen gemäß § 5 Abs. 2 StVO gilt auch dem Schutz des Überholten. Denn auch dieser kann durch ein Überholmanöver gefährdet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 kam es auf einer Straße im Saarland zu einem Sturz mehrerer Radfahrer. Die Radfahrer fuhren auf Rennräder in einer Gruppe. Ein von hinten kommender Golf mit einem Anhänger setzte zu einem Überholen der Gruppe an. Da an dieser Stelle die Straße eine Kurve beschrieb, erkannte der Fahrer des Golfs nicht, dass ihm ein anderen Fahrzeug entgegenkam. Der Golf-Fahrer musste daher den Überholvorgang abbrechen und zog nach rechts in Richtung der Radfahrer. Ein paar der Radfahrer kamen beim Versuch dem Golf auszuweichen zu Fall. Im anschließen Schadenersatzprozesses einer der Radfahrer gegen den Golf-Fahrer ging es unter anderem darum, ob dem Golf-Fahrer ein Verstoß wegen des Überholens an einer unübersichtlichen Stelle angelastet werden könne.

Verbot des Überholens an unübersichtlichen Stellen dient auch dem Schutz des Überholten

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass das Verbot, an unübersichtlichen Stellen zu überholen, nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs diene, sondern auch des zu überholenden Verkehrsteilnehmers. Auch dieser könne durch ein regelwidriges Überholen gefährdet werden. Denn der Überholende werde, wenn auf kurzer Entfernung ein Verkehrsteilnehmer entgegenkommt, häufig zur Vermeidung eines Zusammenstoßes sein Fahrzeug vorzeitig nach rechts ziehen. Auch werde der Überholende gerade wegen der Unübersichtlichkeit der Stelle im Allgemeinen von vornherein bestrebt sein, sich möglichst weit rechts zu halten, und deshalb den seitlichen Abstand zu dem zu Überholenden möglichst gering bemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2023
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.09.2021
    [Aktenzeichen: 4 O 265/20]
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