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Kommt ein Fußgänger wegen eines fehlenden Bordsteins zu Fall und verletzt sich, haftet die Gemeinde dafür nicht, wenn die Stelle problemlos erkennbar war. Im Bereich des Bordsteins muss stets eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Dezember 2012 musste ein
Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Es sprach dem
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Gemeinde und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die massive Beschädigung des Bordsteins zwar eine Gefahrenquelle dargestellt, die fraglos nicht der üblichen Erwartung der Nutzer an einen stark frequentierten Verkehrsweg entsprochen habe. Dennoch habe keine Verkehrssicherungspflichtverletzung darin gelegen, dass die Gemeinde weder die Beschädigung reparierte noch ein Warnschild aufstellte. Denn die Gefahrenstelle sei unter Berücksichtigung ihrer Ausmaße, ihrer Lage und der Lichtverhältnisse für einen aufmerksamen
Das Oberlandesgericht verwies zudem darauf, dass die Benutzung des Bordsteins mit Blick auf den in jedem Fall zum Fahrbahnrand hin gegebenen Höhenunterschied per se gefahrgeneigt sei. Es könne daher ein umso höheres Maß an Eigensorgfalt geboten und erwartet werden, um Übertritte oder ein Abrutschen von der Bordsteinkante zu vermeiden. Eine erhöhte Aufmerksamkeit sei im vorliegenden Fall auch deshalb geboten gewesen, weil die Höhendifferenz zwischen Bordsteinkante und Straßenbelag mit 13,5 cm erheblich gewesen sei und ein unkontrollierter Schritt zur Seite jederzeit zu einem Umknicken oder gar
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die etwaige Ablenkung des Fußgängers durch den verkehrswidrig fahrenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23001
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