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Ist ein Friseurgeschäft lediglich mit einer Einfachverglasung ausgestattet, so begründet dies kein Recht zur Mietminderung. Die durch die Einfachverglasung entstehenden höheren Heizkosten stellen keinen Mangel dar. Kein Mangel ist zudem in der Einfachverglasung als solche zu sehen, wenn sie mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Normen im Einklang standen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Mieterin von Gewerberäumen im Oktober 2010 von ihrer Vermieterin den Einbau doppelt verglaster Schaufensterscheiben. Die Mieterin betrieb in den angemieteten Räumen ein Friseurgeschäft und beklagte sich darüber, dass es durch die vorhandene
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein
Soweit es durch die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/ZMR 2014, 280/rb)
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Dokument-Nr. 18174
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