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Der Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt unter anderem mit dem Schluss des Jahres an zu laufen, in dem der Patient laienhaft Kenntnis von einem schuldhaften Behandlungsfehler erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Kenntnis vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung sowie der Erheblichkeit der Schadensfolge genügt demgegenüber nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2006 verlor eine Frau nach einer eingeleiteten Operation ihr ungeborenes Kind. Im Januar 2007 machte sie dafür ihre Ärztin verantwortlich. Diese habe einen groben
Das Landgericht Saarbrücken lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Denn die Klage auf Zahlung von Schadenersatz sei aussichtslos gewesen, da mögliche Ansprüche verjährt gewesen seien. Die Frau sei bereits im Januar 2007 von einem schuldhaften
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher das Rechtsmittel der Frau zurück. Der Durchsetzbarkeit der Schadenersatzansprüche habe die Einrede der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts beginne die
Für den Beginn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19260
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