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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 29.10.2004
6 U 212/03 -

Beim Diskobesuch den Autoschlüssel nicht in der abgelegten Jacke hinterlassen

Beim Diebstahl des Autos droht der Verlust des Versicherungsschutzes

Ein Diskobesucher, der seine Autoschlüssel in seiner unbeaufsichtigt abgelegten Jacke hinterlässt, hat keinen Anspruch gegen seine Versicherung, wenn ihm der Schlüssel und damit das parkende Auto entwendet werden. Das hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein junger Mann seine Jacke in der Disko ausgezogen und - so meinte er - gut "versteckt". Im Verlauf des Abends wurden dem Mann der Autoschlüssel und sein Auto gestohlen.

Richter: Grobe Fahrlässigkeit

Das Gericht war der Ansicht, dass der Mann grob fahrlässig handelte. Er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen und einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt.

Mit Diebstählen muss gerechnet werden

In einer Diskothek müsse wegen der einfachen Zugriffsmöglichkeit und der Anonymität der Besucher sowie der fehlenden Übersichtlichkeit regelmäßig mit Diebstählen von herumliegenden Kleidungsstücken gerechnet werden.

Es sei auch damit zu rechnen, dass die Räumlichkeiten unauffällig abgesucht würden. Ein Verstauen von Kleidungsstücken unter oder in einer Sitzecke sei nicht geeignet, diese Möglichkeit zu unterbinden, da die Jacke auch dann dem Zugriff unberechtigter Dritter ausgesetzt sei (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2004, 411).

Für Diebe ist es naheliegend auch nach Fahrzeugschlüsseln zu suchen

Da Diskotheken regelmäßig spät abends aufgesucht und mit Fahrzeugen angefahren würden, liege es für Diebe auch nahe, nach Fahrzeugschlüsseln zu suchen (vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1995, 1347 - Belassen einer Lederjacke im Umkleideraum eines Fitnesstudios). Aufgrund der neuen technischen Entwicklung mit elektronischen Schließmechanismen sei es dann auch leicht, unter mehreren Fahrzeugen das konkrete Fahrzeug zu finden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2006
Quelle: ra-online, OLG Rostock (vt/pt)

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Dokument-Nr.: 1806 Dokument-Nr. 1806

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