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Landgericht Coburg, Urteil vom 18.08.2006
22 O 98/06 -

Zur Eintrittspflicht eines Kaskoversicherers, wenn ein Autodieb den Pkw des Versicherten beschädigt

Autoschlüssel bei Diskobesuch aus der Jackentasche entwendet

Wer auf seine Jacke gut aufpasst und dennoch der Autoschlüssel aus der mit einem Reißverschluss verschlossenen Jackentasche geklaut wird, hat einen Fahrzeugdiebstahl nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Das Landgericht Coburg hat mit dieser Begründung der Klage eines Fahrzeugdiebstahlsopfers statt gegeben und den Fahrzeugversicherer zur Zahlung von 2.500,- EUR verurteilt. Ein Dieb hatte sich heimlich des Wagenschlüssels bemächtigt und das Auto bei einer anschließenden Spritztour ramponiert. Nach Überzeugung der Richter hatte die Versicherungsnehmerin den Diebstahl nicht leichtfertig ermöglicht.

Zusammen mit Freunden besuchte die spätere Klägerin ein Konzert. Den Schlüssel ihres Fiat hatte sie in ihrer Jackentasche verstaut. Kurz nach Mitternacht wurde sie über Lautsprecher aufgefordert, sich wegen ihres Automobils bei der Polizei zu melden. Dort erfuhr die verdutzte Fahrzeugbesitzerin, dass ihr alter, aber geliebter Bolide in mehrere Verkehrsunfällen verstrickt gewesen war. Ein junger Mann hatte den Zündschlüssel während der Musikshow aus ihrer Joppe geklaut und sich eine Vergnügungsfahrt gegönnt. Das fatale Ergebnis: Neben erheblichem Schaden an fremden Fahrzeugen hatte der Fiat der Konzertbesucherin nur noch Schrottwert. Der bösen Überraschungen nicht genug, weigerte sich der Kaskoversicherer, den Wiederbeschaffungswert ihres Pkw zu ersetzen. Er warf der Versicherten vor, auf ihre Jacke nicht gut genug aufgepasst und den Versicherungsfall daher grob fahrlässig herbeigeführt zu haben.

Doch mit dieser Auffassung stieß die Assekuranz sowohl bei der Klägerin als auch beim Landgericht Coburg auf Widerstand. Zwar müsse ein Versicherungsnehmer die Fahrzeugschlüssel so aufbewahren, dass sie vor dem unbefugten Zugriff beliebiger Dritter geschützt sind. Hieran habe sich die Fiatbesitzerin allerdings gehalten, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Auf ihre Jacke habe sie in ausreichendem Maße achtgegeben, insbesondere sie zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen. Der Reißverschluss der Tasche, in der der Schlüssel gesteckt habe, sei zugezogen gewesen. Ein grob fahrlässiges Verhalten könne der Versicherten deshalb nicht angelastet werden.

Vgl. auch:

Beim Diskobesuch den Autoschlüssel nicht in der abgelegten Jacke hinterlassen

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2007
Quelle: ra-online

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