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Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 05.11.2021
5 U 119/13 -

Haftung einer Hebamme für Geburtsschäden wegen unterlassener Vorlagenkontrolle bei Blutungen der Schwangeren

Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € wegen Hirnschädigung

Unterlässt eine Hebamme die Vorlagenkontrolle, obwohl ihr bekannt ist, dass bei der Schwangeren Blutungen vorliegen, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Erleidet das Kind dadurch einen Hirnschaden, kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € nach sich ziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Oktober 2007 wurde in Mecklenburg-Vorpommern ein Kind durch einen Notkaiserschnitt geboren. Aufgrund einer Plazentaablösung kam es bei der Schwangeren zuvor zu Blutungen und einer Sauerstoffunterversorgung beim Kind. Das Kind erlitt aufgrund dessen einen Hirnschaden und klagte daher unter anderem gegen die Hebamme, welche die Mutter des Kindes vor dessen Geburt betreut hatte, auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der Hebamme wurde vorgeworfen auf die ihr bekannte Blutung der Mutter des Kindes zu spät reagiert zu haben. Sie hätte viel früher die diensthabende Gynäkologin hinzuziehen müssen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Rostock wies die Klage ab. Es konnte keinen Behandlungsfehler durch die beklagte Hebamme erkennen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten des Klägers und sprach ihm daher ein Schmerzensgeld zu. Die Beklagte habe einen groben begangen. Sie sei wegen der ihr mitgeteilten Blutung zu einer Kontrolle der Vorlage verpflichtet gewesen. Sie habe ohne die Vorlagenkontrolle nicht einschätzen können, ob es sich bei der Blutung der Kindesmutter um eine Zeichnungsblutung oder aber um eine stärkere Blutung handelte. Aufgrund der unterlassenen Vorlagenkontrolle sei die diensthabende Ärztin zu spät informiert worden, was zu einem verspäteten Notkaiserschnitt geführt habe.

Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 €

Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € für angemessen. Durch den litt das Kind an dauerhaften Beeinträchtigungen, die nur durch eine ständige Betreuung und Hilfe Dritter kompensiert werden konnte. Ein eigenständiges Leben war dem Kind nicht möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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