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Der vom Bundesgerichtshof angenommene Regressverzicht eines Gebäudeversicherers für einfache Fahrlässigkeit gilt auch für den Mieter eines Ferienhauses. Denn auch in diesem Fall besteht für den Vermieter und den Mieter ein Interesse an dem Regressverzicht. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall entstand im März 2013 bei der Benutzung des Kamins eines Ferienhauses durch eine
Das Landgericht Stralsund bejahte trotz des Vorwurfs der einfachen Fahrlässigkeit eine Regressmöglichkeit der Klägerin und gab der Klage daher statt. Seiner Ansicht nach gelte die Rechtsprechung zum Regressverzicht nur für dauerhafte Mietverhältnisse. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Anspruch auf
Der Regressverzicht gelte nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch für die Vermietung eines Ferienhauses. Es bestehe nämlich kein Unterschied der Interessenslage zwischen der Vermietung einer Wohnung und eines Ferienhauses. Für den Vermieter gehe es in beiden Fällen um die Einbeziehung seiner Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherers, gleichgültig, wie lange das Mietverhältnis andauere. Zudem bestehe für den Vermieter in beiden Fällen das Interesse an der möglichst unkomplizierten Abwicklung der Schadensfälle. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich Streitigkeiten über den Regress unmittelbar negativ auf den Ruf der Vermietung des Objekts auswirken können. Dies wolle der Vermieter vermeiden. Zudem habe der Feriengast, der im Ergebnis die Versicherungsprämie mittrage, als Mieter die berechtigte Erwartung, hierfür eine Gegenleistung in Form des Regressverzichts für
Das Oberlandesgericht verwies zudem darauf, dass sich die Versicherungspolice in dem Fall ausdrücklich auf ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27094
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