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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006
VIII ZR 67/06 -

Brennender Adventskranz: Mieter haftet gegenüber der Gebäudeversicherung des Vermieters nur bei grober Fahrlässigkeit

Zur Haftung eines Mieters bzw. seiner Haftpflichtversicherung gegenüber der Gebäudeversicherung für einen Brandschaden durch einen in Brand geratenen Adventskranz

Gerät infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Adventskranz in Brand, so kann der Gebäudeversicherer des Vermieters den Mieter regelmäßig für den Schaden nicht in Regress nehmen. Der Gebäudeversicherung ist ein Rückgriff auf den Mieter regelmäßig verwehrt, weil eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversicherer abgeschlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt. Hieran ändert sich auch nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall verursachte ein in Brand geratener Adventskranz einen Schaden von 25.751 Euro. Der Gebäudeversicherer beglich den Schaden, forderte aber von der Haftpflichtversicherung der Geschädigten die Erstattung des Betrages, da sie der Auffassung war, der Schaden sei durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden. Die Geschädigte habe es unterlassen, die Kerzen zu löschen, bevor sie ins Bett gegangen sei. Die Beklagte bestritt dies und gab an, die Kerzen vorher gelöscht zu haben.

Oberlandesgericht stellt fahrlässiges Handeln des Mieters fest

Das Oberlandesgericht stellte fahrlässiges Verhalten des Mieters fest. Der Mieter habe unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt versäumt, ein Entzünden des ausgetrockneten Adventskranzes durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern. Damit sei ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter entstanden. Dieser Anspruch sei gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Gebäudeversicherung übergegangen, die den Schaden reguliert habe.

BGH verneint Regressanspruch der Gebäudeversicherung bei einfacher Fahrlässigkeit

Der Bundesgerichtshof verneinte aber im Ergebnis einen Anspruch der Gebäudeversicherung gegen den Mieter bzw. gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters. Der Mieter, der durch Fahrlässigkeit einen Brandschaden verursacht habe, sei vor einem Rückgriff des Gebäudefeuerversicherers geschützt, weil eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergebe (BGH, Urteil v. 8. November 2000, IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.) Das sei auch nicht anders, wenn für den Mieter eine Haftpflichtversicherung bestehe, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05). Die Gebäudeversicherung könne demnach den Mieter oder seine Haftpflichtversicherung nur dann in Zahlungsanspruch nehmen, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden könne. Dazu liege jedoch im vorliegenden Fall keine entsprechende Feststellung vor.

Der Bundesgerichtshof verwies daher die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Dieses muss jetzt feststellen, ob der Mieter den Brand infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit verursachte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005
    [Aktenzeichen: 8 O 486/04]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2006
    [Aktenzeichen: I-5 U 109/05]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2007, 539Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 539
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