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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 15.10.2013
3 U 80/13 -

Kein einstweiliger Voll­streckungs­schutz nach erfolgter Berliner Räumung

Voll­streckungs­schutz setzt noch laufendes Voll­streckungs­verfahren voraus

Kommt es zu einer Berliner Räumung, ist damit das Voll­streckungs­verfahren beendet. Dies gilt auch dann, wenn noch bewegliche Gegenstände des Mieters in der Wohnung verbleiben. Ein einstweiliger Voll­streckungs­schutz kommt dann nicht mehr in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter einer Wohnung erwirkte erstinstanzlich einen vorläufigen Herausgabe- und Räumungsanspruch gegen einen seiner Mieter. Er beauftragte nachfolgend einen Gerichtsvollzieher mit der Berliner Räumung. Nachdem diese durchgeführt und somit der Mieter die Mietsache entzogen wurde, legte der Mieter Berufung ein. Zugleich beantragte er einstweiligen Vollstreckungsschutz.

Kein einstweiliger Vollstreckungsschutz nach erfolgter Berliner Räumung

Das Oberlandesgericht Rostock wies den Antrag auf einstweiligen Vollstreckungsschutz zurück. Denn ein solcher Schutz sei nach erfolgter Berliner Räumung nicht mehr möglich. Hat der Mieter den Besitz an der Wohnung verloren und der Vermieter den Besitz erlangt, so sei die Vollstreckung beendet und ein Vollstreckungsschutz damit nicht mehr möglich.

Beendete Vollstreckung trotz verbleibender Gegenstände in Wohnung

Zwar verbleiben bei der Berliner Räumung regelmäßig die beweglichen Gegenstände des Mieters in der Wohnung, so das Oberlandesgericht. Dennoch sei die Vollstreckung als beendet anzusehen. Denn die Möglichkeit des Vermieters die Gegenstände zu verwahren, zu verwerten oder zu vernichten sei nicht Teil, sondern Folge der Räumungsvollstreckung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (zt/GE 2015, 970/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 970Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 970

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