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Kommt es zu einer Berliner Räumung, ist damit das Vollstreckungsverfahren beendet. Dies gilt auch dann, wenn noch bewegliche Gegenstände des Mieters in der Wohnung verbleiben. Ein einstweiliger Vollstreckungsschutz kommt dann nicht mehr in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter einer Wohnung erwirkte erstinstanzlich einen vorläufigen Herausgabe- und Räumungsanspruch gegen einen seiner Mieter. Er beauftragte nachfolgend einen Gerichtsvollzieher mit der
Das Oberlandesgericht Rostock wies den Antrag auf einstweiligen
Zwar verbleiben bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (zt/GE 2015, 970/rb)
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Dokument-Nr. 21536
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