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Beantragt der Vermieter eine Räumungsvollstreckung nach dem "Berliner Modell", so wird von der Vollstreckung nicht die Wegschaffung von Müll und Gerümpel umfasst. Vielmehr ist der Räumungstitel nach Durchführung der beschränkten Vollstreckung verbraucht. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 beantragte ein Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der einer seiner Wohnungen nach dem "Berliner Modell". Dem kam der Gerichtsvollzieher nach. Da in der Wohnung aber weiterhin
Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Vermieter. Beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag gemäß § 885 a ZPO und führt der Gerichtsvollzieher die beschränkte Vollstreckung durch, so sei der
Nach Auffassung des Amtsgerichts ändere daran auch nichts, dass der Mieter nach dem Titel die Wohnung an den Vermieter geräumt herauszugeben hat. Wie sich aus § 885 Abs. 1 BGB ergebe, verwende der Gesetzgeber die Begriffe "herausgeben", "überlassen" und "räumen" synonym und verstehe darunter, den Mieter aus dem Besitz zu setzen und den Vermieter in den Besitz einzuweisen. Ein Titel, der auf die Wegschaffung des Mobiliars gerichtet ist, bestehe gerade nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2022
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/GE 2022, 697/rb)
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Dokument-Nr. 32162
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