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Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 20.05.2022
244 M 410/22 -

Räumungs­vollstreckung nach "Berliner Modell" umfasst nicht Wegschaffung von Müll und Gerümpel

Verbrauch des Räumungstitels nach Durchführung der beschränkten Vollstreckung

Beantragt der Vermieter eine Räumungs­vollstreckung nach dem "Berliner Modell", so wird von der Vollstreckung nicht die Wegschaffung von Müll und Gerümpel umfasst. Vielmehr ist der Räumungstitel nach Durchführung der beschränkten Vollstreckung verbraucht. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 beantragte ein Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der einer seiner Wohnungen nach dem "Berliner Modell". Dem kam der Gerichtsvollzieher nach. Da in der Wohnung aber weiterhin Müll und wertloses Mobiliar vorhanden blieb, beanspruchte der Vermieter zusätzlich deren Wegschaffung durch den Gerichtsvollzieher. Dieser verweigerte sich jedoch. Er hielt den Vollstreckungsauftrag für erledigt und den für verbraucht. Der Vermieter suchte daraufhin gerichtliche Hilfe.

Kein Anspruch auf Wegschaffung des Mülls und Gerümpels

Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Vermieter. Beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag gemäß § 885 a ZPO und führt der Gerichtsvollzieher die beschränkte Vollstreckung durch, so sei der Räumungstitel verbraucht. Der Gläubiger könne nicht vom Gerichtsvollzieher verlangen, nachträglich noch die beweglichen Sachen wegzuschaffen und zu verwahren.

Begriff der Räumung bezeichnet lediglich Besitzwechsel

Nach Auffassung des Amtsgerichts ändere daran auch nichts, dass der Mieter nach dem Titel die Wohnung an den Vermieter geräumt herauszugeben hat. Wie sich aus § 885 Abs. 1 BGB ergebe, verwende der Gesetzgeber die Begriffe "herausgeben", "überlassen" und "räumen" synonym und verstehe darunter, den Mieter aus dem Besitz zu setzen und den Vermieter in den Besitz einzuweisen. Ein Titel, der auf die Wegschaffung des Mobiliars gerichtet ist, bestehe gerade nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2022
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/GE 2022, 697/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 697Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 697

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