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Herrschen in einem Bekleidungsgeschäft Temperaturen von über 26 °C oder unter 20 °C so stellt dies grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar. In diesem Fall besteht gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 25 %. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin von Gewerberäumen seit Juni 2012 die Mietzahlungen. Die Mieterin betrieb in den Räumen ein
Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete bestehe nicht, da die Mieterin gemäß § 536 Abs. 1 BGB die Miete um 25 % habe mindern dürfen.
Für den Betrieb eines Modegeschäfts dürfe die Innentemperatur in der Regel nicht 26 °C überschreiten bzw. 20 °C unterschreiten, so das Oberlandesgericht. Ausnahmen können bei besonders hohen oder niedrigen Außentemperaturen bestehen. Es sei zu beachten, dass in einem
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege ein fortdauernder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26214
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