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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.06.1997
8 U 210/96 -

Sorgfaltspflichten eines Mitfahrers

Wer sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, trägt bei einem Unfall Mitschuld. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat durch den jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 10.02.1998 (Az: VI ZR 235/97) über die Nichtannahme der Revision das Urteil des OLG Oldenburg vom 26.06.1997 (Az: 8 U 210/96) bestätigt, in dem der 8. Zivilsenat zu den Sorgfaltspflichten eines Mitfahrers im Verhältnis zu einem alkoholisierten Fahrzeugführer Stellung nimmt.

Vertraut sich danach ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer an, obwohl er dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, trifft ihn an seinen Verletzungen, die er durch einen anschließenden alkoholbedingten Unfall erleidet, ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 1988, 2365, 2366 mit weit. Nachw.). Um dem Vorwurf einer Mitschuld zu entgehen, muss der Mitfahrer von seinen Mitfahrplänen Abstand nehmen, wenn er vor Fahrtantritt beobachtet, dass der Fahrer in nicht unerheblicher Menge Alkohol konsumiert (OLG Oldenburg, r + s 1988, 133).

Hat er einen Alkoholkonsum des Fahrers vor Fahrtantritt nicht mitbekommen, gibt es aber während der Fahrt Anzeichen für eine Alkoholisierung des Fahrers - etwa durch ein kurzzeitiges Abkommen von der Fahrbahn - muss der Mitfahrer den Fahrer zum Anhalten auffordern, um dessen Pkw verlassen zu können.

Der zugrundeliegende Unfall ereignete sich im Landkreis Bentheim.

der Leitsatz

Vertraut sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer an, obwohl er dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können, trifft ihn bei einem anschließenden Unfall an seinen Verletzungen ein Mitverschulden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 26.02.1998

Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.1998
    [Aktenzeichen: VI ZR 235/97]
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