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Bei der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages hat der Notar die Vertragspartner auf die Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer hinzuweisen. Unterlässt er einen solchen Hinweis, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Schaden bemisst sich nach der Höhe der angefallenen Schenkungssteuer. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Hintergrund der Entscheidung ist folgender Sachverhalt: Ein Vater wollte sein Grundstück zu je 1/2 seinem Sohn und seiner Schwiegertochter schenken. Sie wandten sich an einen Notar, der den Übertragungsvertrag auch beurkundete. Die Schwiegertochter hatte dann aufgrund des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses zum Schwiegervater Schenkungssteuer in Höhe von rund 2250,- € zu zahlen. Weil der Notar nicht über den Anfall der Schenkungssteuer aufgeklärt hatte, verklagte die Schwiegertochter diesen auf Schadensersatz. Sie argumentierte: Hätte sie von dem Anfall der Schenkungssteuer gewusst, hätte der Schwiegervater das gesamte Grundstück zunächst seinem Sohn geschenkt. Dieser hätte dann erst in einem zweiten Schritt die Hälfte des Grundstücks auf sie übertragen, wobei dann unter Eheleuten keine Schenkungssteuer angefallen wäre.
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht der Klägerin Recht. Grundsätzlich bestehe zwar keine Verpflichtung eines Notars über steuerliche Folgen eines Grundstückgeschäftes aufzuklären. Eine Ausnahme gelte jedoch nach dem Erbschaftssteuerrecht. Bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden habe der Notar auf mögliche Steuerpflichten hinzuweisen. Bei der Bemessung des Schadens müsste sich die Klägerin jedoch die ersparten Notarkosten für eine zweite Beurkundung anrechnen lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 13.07.2009
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Dokument-Nr. 8207
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