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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 02.01.2012
2 Wx 37/10 -

Testaments­errichtung: Notar muss Hinweis auf kostengünstigere Alternative zur Beurkundung geben

Hinweispflicht besteht im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 BNotO)

Grundsätzlich ist der Notar nicht verpflichtet über seine Kostenpflicht zu informieren. Wird jedoch ein Ratsuchender ungefragt auf die Möglichkeit einer vorsorgenden Rechtspflege hingewiesen, so muss der Notar im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 BNotO) über eine kostengünstigere Alternative zur Beurkundung aufklären. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Notar im Zusammenhang mit einer Erbangelegenheit die Ratsuchenden auf die Möglichkeit und Vorteilhaftigkeit der Errichtung eines Testaments hingewiesen. Aufgrund der Beratung beauftragten sie den Notar mit der Anfertigung eines Testaments. Für die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments stellte der Notar eine Rechnung. Die Ratsuchenden hielten diese Kostenabrechnung jedoch für zu hoch. Ihrer Meinung nach, habe eine fehlerhafte Beratung vorgelegen.

Landgericht Magdeburg hob Kostenabrechnung auf

Das Landgericht Magdeburg folgte der Ansicht der Ratsuchenden und hob die Kostenberechnung mit der Begründung auf, dass der Notar die Ratsuchenden habe darauf hinweisen müssen, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht durch notarielle Beurkundung hätte erfolgen müssen. Er hätte vielmehr darüber aufklären müssen, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen der kostenpflichtigen Inanspruchnahme eines Notars und der kostenlosen Eigenerrichtung bestanden habe. Gegen diese Entscheidung legte der Notar Beschwerde in. Er meinte, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, auf die Möglichkeit einer eigenhändigen Testamentserrichtung hinzuweisen.

Notar musste über kostenlose Testamentserrichtung informieren

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg sei der Notar im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 BNotO) verpflichtet gewesen, die Ratsuchenden darauf hinzuweisen, dass ein gemeinschaftliches Testament nach den gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise entweder durch notarielle Beurkundung oder ohne Mitwirkung eines Notars durch eigenhändiges Aufsetzen wirksam hätte errichtet werden können.

Regelmäßig keine Belehrungspflicht über Kosten

Zugleich betonte das Oberlandesgericht, dass grundsätzlich ein Notar nicht ungefragt über die Kostenpflicht seiner Tätigkeit belehren müsse. Dies gelte insbesondere, wenn er mit der Vornahme seiner Amtstätigkeit beauftragt wurde. Denn jedem Ratsuchenden müsse bewusst sein, dass diese Tätigkeit nicht kostenfrei erbracht wird. Er sei dazu angehalten, bei entsprechendem Interesse selbst über etwaige Kosten nachzufragen. Des weiteren sei der Notar auch nicht verpflichtet, die stets kostengünstigste Alternative zu empfehlen, sondern die sicherste Gestaltung eines Rechtsgeschäfts.

Aufklärungspflicht bei Wahlmöglichkeit

Stehen dem Rechtssuchenden demgegenüber mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl und hat der Notar keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeiten bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat, so habe der Notar nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Dies gelte vor allem, wenn der Rechtssuchende den Notar nicht in eigener Angelegenheit aufsuchte und ihm die Beratung und Beurkundung ungefragt zuteil wurde. In einem solchen Fall stelle das Hinwirken des Notars auf die Beurkundung eines Testaments ohne Hinweis auf die unter Umständen erheblichen Kostenfolgen eine unvollständige und von den Ratsuchenden zu Recht als irreführend empfundene Beratung und Betreuung dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 06.09.2010
    [Aktenzeichen: 3 T 852/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2012, 512Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2012, Seite: 512
  • FGPrax 2012, 80Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2012, Seite: 80
  • NJW-RR 2012, 1009Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1009

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