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Die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrers tritt nicht für vorsätzlich herbeigeführte Schäden ein. Das gilt auch dann, wenn jemand in Suizidabsicht mit einem entgegenkommenden Fahrzeug einen Unfall herbeiführt. Wird später festgestellt, dass der Todesfahrer die Schädigung des entgegenkommenden Fahrers zumindest billigend in Kauf genommen hat, entfällt der Versicherungsschutz und damit ein Anspruch auf Schadensersatz. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Fall kam einem LKW-Fahrer im Frühjahr 2008 morgens bei nebeliger Sicht auf einer Landstraße ein Sattelschlepper auf der Gegenfahrbahn entgegen. Plötzlich scherte ein
Die spätere Beweisaufnahme vor dem Landgericht Aurich kam zu dem Ergebnis, dass der
Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Geschädigte Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des Gerichts nahm der Geschädigte die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurück. Ihm bleibt nun die Möglichkeit wenigstens einen Teil seines Schadens aus dem Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG ersetzt zu erhalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
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Dokument-Nr. 8725
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