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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20.12.1994
5 U 157/94 -

Ungefährliches Belassen einer während einer OP abgebrochenen Nadelspitze rechtfertigt keinen Schmerzens­geld­anspruch

Unterbliebene Aufklärung über Verbleib der Nadelspitze begründet nur bei Vorliegen von Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen Schmerzensgeld

Wird eine während einer Operation abgebrochene Nadelspitze im Körper des Patienten zurückgelassen, so begründet dies dann keinen Schmerzens­geld­anspruch, wenn der Verbleib der Nadelspitze weder Schmerzen noch psychische Beeinträchtigungen hervorruft. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Bandscheibenoperation im Juni 1984 brach die obere Nadelspitze mit einer Länge von 2 cm ab. Da der behandelnde Arzt die Nadelspitze nicht ertasten konnte und er eine Infektionsgefahr befürchtete, beließ er die Nadelspitze im Körper. Der Patient wurde darüber auch nicht aufgeklärt. In den Folgejahren wurde der Patient wiederholt wegen Rückenbeschwerden behandelt. Erst im Oktober 1989 erfuhr der Patient von der Nadelspitze und ließ sich diese entfernen. Zudem klagte er gegen den behandelnden Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM. Der Patient führte zur Begründung an, dass die Nadelspitze seine Rückenbeschwerden verursacht und die Vorstellung einen Fremdkörper im Körper zu haben Angst- und Ekelgefühle ausgelöst habe.

Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab

Das Landgericht Osnabrück wies die Schmerzensgeldklage ab. Es führte aus, dass die Rückenbeschwerden nicht auf die Nadelspitze, sondern auf sein Bandscheibenleiden zurückzuführen waren. Auch die behaupteten Angst- und Ekelgefühle haben ein Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung legte der Patient Berufung ein. Er reduzierte seine Schmerzensgeldforderung aber auf 5.000 DM.

Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Schmerzensgeld wegen im Körper verbliebener Nadelspitze

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Patienten zurück. Ihm habe aufgrund der zurückgelassenen Nadelspitze kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Denn weder das Abbrechen noch das ungefährliche Zurücklassen der Nadelspitze habe einen Behandlungsfehler dargestellt.

Unterlassene Aufklärung rechtfertigte kein Schmerzensgeld

Zwar könne die unterlassene Aufklärung darüber, dass die Nadelspitze im Körper belassen wurde, nach Ansicht des Oberlandesgerichts einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass der Patient unter Schmerzen oder psychischen Beeinträchtigungen litt. Beides sei hingegen nicht der Fall gewesen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Rückenbeschwerden nicht von der Nadelspitze verursacht wurden. Soweit der Patient in der ersten Zeit nach der Operation über lokale Schmerzen im Sinne eines Fremdkörpergefühls litt, wertete das Gericht dies als bloße Bagatellverletzung. Als bloße Bagatelle erachtete das Gericht ebenso die Angst- und Ekelgefühle. Es habe sich dabei um eine völlig unangemessene psychische Verarbeitung des Geschehens gehandelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil vom 05.07.1994
    [Aktenzeichen: 3 O 192/91]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1995, 345Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 345

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