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Bleibt nach einer Operation ein 15 cm langer Draht im Körper des Patienten zurück und kann ausgeschlossen werden, dass der operierende Arzt dafür verantwortlich ist, so haftet die Klinik für die entstandenen Schmerzen beim Patienten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mann unterzog sich im Mai 2003 in einer
In der Folgezeit verursachte dieser
Das Oberlandesgericht Kaiserslautern entschied zu Gunsten des Patienten. Diesem habe ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und aus §§ 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB gegen die
Die Höhe des Schmerzensgeld bezifferte das Oberlandesgericht auf 4.000 €. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass der Patient anhaltende Schmerzen im Oberschenkel- und Rückenbereich von Oktober 2003 bis Januar 2004 hatte und sich eine Geschwulst bildete. Darüber hinaus habe das überraschende Austreten eines Fremdkörpers von 15 cm Länge aus dem Rücken des Patienten einen erheblichen Schrecken verursacht. Dies sei im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds zu beachten gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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