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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.09.2007
5 U 147/05 -

Keine Zahnarzthaftung bei Allergie eines Patienten auf Zahnersatz

Keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Entscheidungen zur Haftung von Zahnärzten bei allergischen Reaktionen auf die Einbringung von Zahnersatz getroffen. Ein Patient hatte seinen behandelnden Zahnarzt auf Schmerzensgeld verklagt, u. a. weil es nach seinen Angaben zu allergischen Reaktionen gegen den eingebrachten Zahnersatz gekommen war. Die Haftung des Zahnarztes setzt jedoch einen Behandlungsfehler voraus, welcher im vorliegenden Fall nicht vorlag.

Die Klägerin hatte sich vier Implantate einbringen lassen. Der beklagte Zahnarzt, der die Nachversorgung übernommen hatte, setze eine Zahnersatzkonstruktion auf diese Implantate. Mit dem eingebrachten Zahnersatz war die Klägerin aber sehr unzufrieden. Neben anderen Mängeln habe der Zahnarzt für den Zahnersatz Materialien verwendet, die sich mit den Metallen der eingebrachten Implantate nicht vertragen hätten. Aufgrund einer Unverträglichkeit der von dem Zahnarzt verwendeten Materialien sei es zu Magen- und Darmbeschwerden und anderen allergischen Reaktionen gekommen. Sie warf dem Zahnarzt vor, dass er vor der Eingliederung des Zahnersatzes Materialtests hätte durchführen müssen.

Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin scheiterte auch mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg. Der 5. Zivilsenat entschied dabei, dass dem Zahnarzt kein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, wenn es bei einer implantat-getragenen Zahnersatzkonstruktion zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund kommt. Darüber hinaus besteht für den Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor der Einbringung von Zahnersatz, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit bei dem Patienten vorliegen.

der Leitsatz

1. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Unverträglichkeiten vor, so besteht für den Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor dem Einbringen von Zahnersatz.

2. Dass es bei einer implantatgetragenen Zahnersatzkonstruktion zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund kommt, stellt keinen Behandlungsfehler dar, sondern ist regelmäßige Folge der notwendigen Verwendung unterschiedlicher Metalle, ohne dass hiermit medizinisch relevante Auswirkungen verbunden währen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 21.09.2007

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