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Die versehentliche bzw. unbewusste Aufnahme von Allergenen in einem Lebensmittel durch eine auf verschiedene Stoffe bekannterweise allergische Person und die dadurch ausgelöste allergische Reaktion des Körpers stellt einen Unfall im Sinn der privaten Unfallversicherung dar. Eine bestehende allergische Reaktionsbereitschaft des Körpers auf bestimmte Lebensmittelstoffe ist überdies keine (mitwirkende) Krankheit und mindert deshalb die Ansprüche gegen die Versicherung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war ein 15-jähriges, auf Nahrungsmittel allergisches, geistig behindertes Kind am Heiligabend 2009 in Folge einer allergischen Reaktion nach dem mutmaßlichen Verzehr von nusshaltiger Schokolade verstorben.
Die Mutter des Kindes, die eine private
Das Landgericht Memmingen hatte die Klage der Mutter auf die Versicherungssumme mit Urteil vom 19. Mai 2011 abgewiesen, da die von der Klägerin dargestellte hochallergische Reaktion als Todesursache jedenfalls nicht unter den Unfallbegriff falle. Ein willensgesteuerter normaler Verzehr von Vollmilchschokolade sei kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Soweit nach den Vertragsbedingungen Vergiftungen bei Kindern bis 14 Jahren infolge Einnahme fester und flüssiger Stoffe mitversichert seien, scheide auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung bereits deshalb aus, weil das Kind zum Todeszeitpunkt 15 Jahre alt gewesen sei.
Das Oberlandesgericht München hob diese Entscheidung auf. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stand für das Gericht fest, dass der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das versehentliche bzw. unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen Nahrungsstoffen im Privatversicherungsrecht (ähnlich wie auch im Sozialversicherungsrecht laut dazu bereits ergangenen Entscheidungen) einen versicherten
Das maßgebliche Ereignis, das im vorliegenden Fall die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hatte, war das Aufeinandertreffen (nusshaltiger) Schokolade auf die Mundschleimhaut des Kindes. Diese wirkte von außen ein. Da die gesundheitsschädigende Einwirkung der Allergene auf den Körper des Kindes unfreiwillig und plötzlich, nämlich unerwartet innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgte, liegt, so der Senat, nach der Definition des § 178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im vorliegenden Fall ein Unfallgeschehen vor. Auf die Frage einer (analogen) Anwendung der Mitversicherung von Kindern bis 14 Jahren bei Vergiftungen kam es für die Entscheidung nicht mehr an.
Die Leistungspflicht der privaten
Das Gericht hat mangels bislang vorliegender höchstrichterlicher Klärung der entscheidungserheblichen Fragen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision gegen sein Urteil zum Bundesgerichtshof zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2012
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
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