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Ein Zahnarzt ist nicht dazu verpflichtet, vor einem mit dem Patienten verabredeten Operationstermin zur Extraktion zweier Zähne noch einmal den Überweisungsschein auf etwaige Änderungen hinsichtlich der Operationseinwilligung zu überprüfen. Hat der Patient sich gegen das Ziehen der Zähne entschieden, dies aber weder den Angestellten noch dem Arzt gegenüber deutlich klar gemacht, sondern lediglich einen geänderten Überweisungsschein am Empfangstresen abgegeben, hat der Patient keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ihm während der Operation doch wie ursprünglich vereinbart die betroffenen Zähne gezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von dem Beklagten, einem in Oldenburg niedergelassenen Kieferchirurgen,
Als sie drei Monate später zum Operationstermin erschien, hatte sie es sich anders überlegt. Sie wünschte lediglich eine Wurzelspitzenresektion, hatte dies aber weder dem Kieferchirurgen noch dem Praxispersonal gesagt, sondern nur wortlos einen entsprechend geänderten Überweisungsschein bei Betreten der Praxis abgegeben. Den Beklagten persönlich konnte die Klägerin vor der
Das Oberlandesgericht Oldenburg teilte die Auffassung der Klägerin nicht, dass die ursprünglich erteilte
Die Klägerin habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17851
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