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Leben die Eltern eines Kindes getrennt, haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. In bestimmten Fällen kann dieses Recht aber eingeschränkt werden. Das Gericht kann zum Beispiel anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf. Das Gesetz spricht dabei von "begleitetem Umgang". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte das Amtsgericht Oldenburg angeordnet, dass der Vater die beiden gemeinsamen acht und fünf Jahre alten Kinder, die nach der
Hiergegen wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er argumentierte, dass er ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern hätte. Für die Anordnung begleiteten Umgangs sei daher kein Raum. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es die Mutter gewesen sei, die die Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen habe. Erst ihm sei es gelungen, die Kinder wieder in die vertraute Umgebung nach Oldenburg zurückzubringen. Er halte die Kinder auch aus dem elterlichen Konflikt heraus.
Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte dieser Argumentation nicht folgen. Das Umgangsrecht müsse nach dem Gesetz eingeschränkt werden, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung, erforderlich sei. Dies führe im vorliegenden Fall zu begleitetem
Der Vater habe darüber hinaus wiederholt betont, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht anerkenne. Es sei daher zu befürchten, dass er die durch das Familiengericht zu Gunsten der Mutter getroffene Sorgerechtsregelung nicht akzeptieren werde. Darüber hinaus hätten die Kinder auch glaubhaft von körperlichen Maßreglungen durch den Vater berichtet. Vor dem gesamten Hintergrund komme daher nur ein begleiteter
Der Mann hat nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts seine Beschwerde zurückgenommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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