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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2022
4 UF 11/22 -

Vorübergehender begleiteter Umgang in der Wohnung des Obhutselternteils

Erleichterung der Akzeptanz künftiger Kontakte zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil

Ein begleiteter Umgang kann vorübergehend in der Wohnung des Obhutselternteils stattfinden, wenn dies die Akzeptanz künftiger Kontakte zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil erleichtert. Jedoch müssen das Obhutselternteil oder andere dritte Personen abwesend sein. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Frankfurt a.M. im November 2021 den Umgang des Vaters mit seiner fast dreijährigen Tochter geregelt. Im Wesentlichen wurde dem Kindesvater ein begleiteter Umgang jeden Mittwochnachmittag in den Räumen des Trägers der Jugendhilfe eingeräumt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie war mit der Umgangsregelung nicht einverstanden.

Umgang kann in Wohnung der Kindesmutter stattfinden

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. kam den Bedenken der Kindesmutter dadurch entgegen, dass es den Ort des begleiteten Umgangs in die Wohnung der Kindesmutter verlegte. Damit solle eine höhere Akzeptanz für die Durchführung der Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind geschaffen werden. Das Gericht ordnete aber zugleich an, dass während des begleiteten Umgangs die Kindesmutter selbst oder andere sich sonst dort mit ihrem Einverständnis aufhaltende Personen abwesend sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2021
    [Aktenzeichen: 400 F 157/21]
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