wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27.09.2006
4 U 25/06 -

Ebay: Verkäufer kann bei Schreibfehler im Ebay-Angebot den Kaufvertrag anfechten

Schreibfehler ist Erklärungsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB

Mit dem Abschluss einer Onlineauktion kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Dieser kann jedoch angefochten werden, wenn durch einen Tippfehler der Startpreis zu niedrig angesetzt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im Fall bot der Verkäufer (Beklagte) einen PKW zur Versteigerung auf Ebay an. Als Startpreis legte er 1.000 britische Pfund fest. Von der Angebotsseite aus verlinkte er auf seine Firmenhomepage, auf der dieser Wagen mit einem Verkaufspreis von 15.000 Euro versehen war. Der Käufer (Kläger) gab mit 1.751 britischen Pfund das Höchstgebot ab und verlangte daraufhin die Herausgabe des PKW, was der Verkäufer verweigerte. Er teilte dem Käufer per E-Mail mit, dass er den Startpreis irrtümlich mit 1.000 statt 10.000 britischen Pfund zu niedrig angesetzt hatte.

Erklärungsirrtum berechtigt zur Anfechtung

Das Gericht wies die Klage des Käufers auf Herausgabe des Autos gegen Zahlung von 1.751 britischen Pfund ab. Zwar sei ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB geschlossen worden, allerdings habe der Verkäufer mit seiner E-Mail gemäß § 143 Abs. 1 BGB die Anfechtung erklärt. Er habe erkennen lassen, dass er das Geschäft wegen eines Willenmangels nicht gelten lassen wolle. Das Wort "anfechten" müsse er nicht explizit verwenden. Er habe auch einen Anfechtungsgrund, der hier in einem so genannten Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) liege. Der Verkäufer habe nämlich einen Startpreis von 10.000 Pfund festlegen wollen. Erklärt habe er 1.000 Pfund. Das Gericht sah dies als erwiesen an, da auf der verlinkten Firmenhomepage der Wagen mit 15.000 EUR angegeben worden war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2007
Quelle: ra-online (pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Oldenburg_4-U-2506_Ebay-Verkaeufer-kann-bei-Schreibfehler-im-Ebay-Angebot-den-Kaufvertrag-anfechten~N4489

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4489 Dokument-Nr. 4489

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.