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Kommt es im Zusammenhang mit einem Stromausfall zu einer Löschung oder Veränderung von Daten, so stellt dies eine Eigentumsverletzung dar. Der den Stromausfall Verursachende hat daher Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall kam es aufgrund von
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte das Urteil des Landgerichts. Dem Kläger habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Dass die Dateien lediglich neu heruntergeladen werden mussten, habe für die Annahme einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15356
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