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Wenn der Rauch eines Kamins oder eines Kaminofens einen Nachbarn nur wenige Stunden im Jahr ernsthaft stören kann, muss er diese Geruchsbelästigung hinnehmen. Er hat dann auch keinen Anspruch darauf, dass die Zeiten der Ofenbenutzung geregelt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
In einem - mit Einfamilienhäusern bebauten - Wohngebiet in Rastede haben zahlreiche Häuser Kamine oder Kaminöfen. Im zugrunde liegenden Streitfall fühlte sich ein
Das Landgericht Oldenburg, das ein Sachverständigengutachten über die auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Beeinträchtigungen eingeholt hatte, wies die Klage ab.
Der sich gestört fühlende
Nach dem Sachverständigengutachten stand fest, dass eine Geruchsbelästigung des Klägers nur in 2,9 % aller Windsituationen im Jahr eintritt. In den Gründen heißt es dann weiter: Dies bedeutet zudem - wie das Landgericht bereits zu Recht festgestellt hat - nicht, dass
Die allenfalls äußerst selten in Betracht kommenden Belästigungen des Klägers rechtfertigen es auch nicht, dem Beklagten zu untersagen, während
Das Urteil ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg
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Dokument-Nr. 9813
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