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Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Beigeladene richtete einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9548
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