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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25.04.2017
2 Ss OWi 70/17 -

Essig und Salz als Pflanzen­schutz­mittel zur Unkrautvernichtung gemäß Pflanzen­schutz­gesetz nicht verboten

Lebensmittel sind nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt

Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Bei Internetrecherchen oder auf Nachfrage bei der Landwirtschafts­kammer wird jedoch darauf verwiesen, dass diese Mittel nach dem Pflanzen­schutz­gesetz verboten seien (§ 12 Absatz 2 PflSchG). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun entschieden, dass weder Essig noch Salz Pflanzen­schutz­mittel sind und damit deren Einsatz zur Unkrautvernichtung nicht nach dem Pflanzen­schutz­gesetz verboten ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verwaltungsbehörde gegen einen Mann aus Brake, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld von 100 Euro verhängt, das nach dem Einspruch des Mannes vom Amtsgericht auf 150 Euro erhöht wurde.

Essig-Kochsalz-Gemisch stellt kein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes dar

Gegen diese Entscheidung rief der Mann das Oberlandesgericht Oldenburg an. Das Gericht gab dem Mann Recht und sprach ihn frei. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an.

Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlte es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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