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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung eines Betreibers von Gartencentern zurückgewiesen. Die Klage war auf die Feststellung gerichtet, bestimmte Pflanzenschutzmittel entgegen dem geltenden Selbstbedienungsverbot im Pflanzenschutzgesetz frei im Regalverkauf anbieten zu dürfen.
Der Kläger sah sich durch das generelle Selbstbedienungsverbot in rechtswidriger Weise in seiner Freiheit eingeschränkt, über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen seiner Freiheit zur Berufsausübung selbst zu entscheiden. Er machte geltend, das gesetzliche Verbot, Pflanzenschutzmittel in Automaten oder im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen zu dürfen, sei zumindest hinsichtlich solcher Produkte überflüssig und unverhältnismäßig, die zu keinen oder jedenfalls nur bei grobem Missbrauch durch den Anwender zu Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für den Naturhaushalt führen können.
Ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Gießen ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof dieser Argumentation in seiner Entscheidung nicht gefolgt. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass ein Großteil auch der für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassenen Pflanzenschutzmittel ein erhebliches Gefahrenpotenzial für den Anwender und den Naturhaushalt in sich berge. Das mit einer zwingenden Beratungspflicht durch sachkundiges Verkaufspersonal verbundene gesetzliche Selbstbedienungsverbot begegne daher keinen rechtlichen Bedenken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des VGH Hessen vom 26.11.2008
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Dokument-Nr. 7056
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