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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.11.2016
2 Ss (OWi) 292/16 -

Geldbuße und Fahrverbot wegen Teilnahme an illegalem Fahrzeugrennen

Auch "wildes" Rennen von nur zwei Kraftfahrzeugen ist rechtswidriges Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 der Straßen­verkehrs­ordnung

Das Oberlandegericht Oldenburg hat einen 20-Jährigen Cloppenburger wegen der Teilnahme an einem illegalen Fahrzeugrennen zu einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein 20-Jähriger Mitte Januar 2016 im Stadtgebiet von Cloppenburg mit einem anderen Fahrzeugführer ein Wettrennen geliefert. Die beiden Männer fuhren mit Höchstgeschwindigkeit. Es roch nach Gummi und stark beanspruchten Reifen.

Amtsgericht verhängt Fahrverbot

Das Amtsgericht Cloppenburg hatte daraufhin eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Der 20-Jährige wollte den Urteilsspruch jedoch nicht akzeptieren. Er war der Auffassung, dass es an einem wettbewerblichen Charakter der Autofahrt fehle.

Fahrzeugführern kam es auf Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an

Dies sah das Oberlandesgericht Oldenburg anders. Auch ein nichtorganisiertes, sogenanntes "wildes" Rennen von nur zwei Kraftfahrzeugen sei als rechtswidriges Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung einzuordnen. Es sei den beiden Fahrzeugführern gerade auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen. Ein illegales Rennen liege auch dann vor, wenn es den Fahrern nicht um die Ermittlung eines Siegers, sondern eben nur um möglichst schnelles Fahren gehe. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der 20-Jährige muss jetzt einen Monat lang auf seinen Führerschein verzichten und die Buße von 400 Euro zahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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